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Sterbehilfe sehr liberal geregelt
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Meldungstext - Inland

Sterbehilfe sehr liberal geregelt 6.2.2006
In der Schweiz ist anders als in vielen Nachbarländern Beihilfe zum Selbstmord unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.
Bei der Suizidhilfe z.B. nimmt der Patient eine tödliche Substanz ein, die ihm vom Sterbehelfer überreicht wurde. Auch passive Sterbehilfe ist nicht verboten, also der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen. Gleiches gilt für indirekte, aktive Sterbehilfe, also den Einsatz von schmerzlindernden Mitteln, die aber die Lebensdauer verkürzen.
Anders bei der direkten aktiven Sterbehilfe: Die gezielte Tötung ist hierzulande verboten, auch wenn sie auf ausdrücklichen Patientenwunsch erfolgt.