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Detailregelungen für Freitodhilfe
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Meldungstext - Inland

Detailregelungen für Freitodhilfe 10.7.2009
Die Zürcher Vereinbarung regelt detailliert, wem unter welchen Voraussetzungen Freitodhilfe geleistet werden darf. Dies darf nur dann erfolgen, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren krankheitsbedingten Leiden hervorgegangen ist. Gemäss der Vereinbarung ist zudem kein Sterbemittel ausser NatriumPentobarbital zugelassen. Mindestens zwei Personen müssen beim Suizid ferner anwesend sein, darunter ein so genannter Freitodbegleiter von Exit. Zur Vermeidung von Routineabläufen darf ein Sterbebegleiter pro Jahr höchstens 12 Suizide betreuen. Pro Fall darf er maximal 500 Franken Spesen verrechnen.